(2)Absatz 2Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat endgültig gezahlten Steuer unter Berücksichtigung der Steuer vom Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt werden, entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt.