Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Befähigungsnachweis Lebens- und Sozialberater
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
05.09.1995
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2. Eine Person gilt als zur Vermittlung von Selbsterfahrung und Supervision befugt, wenn sie Paragraph 2, Eine Person gilt als zur Vermittlung von Selbsterfahrung und Supervision befugt, wenn sie
seit mindestens fünf Jahren im Beruf des Lebens- und Sozialberaters tätig ist und das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater befugt ausübt oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer (§ 39 GewO 1973) oder als Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO 1973) tätig ist oderseit mindestens fünf Jahren im Beruf des Lebens- und Sozialberaters tätig ist und das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater befugt ausübt oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer (Paragraph 39, GewO 1973) oder als Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, GewO 1973) tätig ist oder
die Voraussetzungen für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erfüllt oderdie Voraussetzungen für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, erfüllt oder die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß dem Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, erfüllt.die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß dem Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, erfüllt.
Schlagworte
Lebensberater
Gesetzesnummer
10007092
Dokumentnummer
NOR12077195
Alte Dokumentnummer
N5199013553J