DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend „Protokoll Nr. 3” genannt, insbesondere auf Artikel 28, gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend „Protokoll Nr. 3” genannt, insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1673/89 und der Entscheidung 89/372/EGKS des Rates der Europäischen Gemeinschaften wird die Erhebung bestimmter Zölle, die in der Zehnergemeinschaft auf Einfuhren aus Spanien anwendbar sind, ab 1. Juli 1989 vollständig ausgesetzt.
Im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft wurde ein drittes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich genehmigt; dieses Protokoll sieht ebenfalls die Aussetzung der geltenden Zollsätze für unter das Abkommen fallende Waren vor, die von Spanien nach Österreich eingeführt werden. Österreich wendet die Bestimmungen des dritten Zusatzprotokolls bis zu seiner Ratifizierung bereits seit dem 1. Juli 1989 autonom an.
Im Rahmen des genannten Abkommens hat dies zur Folge, daß den spanischen Waren dieselbe Vorzugsbehandlung eingeräumt wird wie den Waren mit Ursprung in der übrigen Gemeinschaft; damit erübrigt sich die Kennzeichnung spanischer Erzeugnisse -
BESCHLIESST: