Bundesrecht konsolidiert

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Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation) Art. 9

Kurztitel

Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 672/1990

Typ

Vertrag - Europäische Patentorganisation

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 9

Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen

  1. Absatz einsDie Republik Österreich gestattet und schützt den freien Verkehr der Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit. Die Organisation kann sich im Verkehr mit der Dienststelle oder einem Bediensteten im Sitzbereich aller geeigneten Mittel einschließlich Kuriere und verschlüsselter Nachrichten bedienen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
  2. Absatz 2Die Republik Österreich anerkennt das Recht der Organisation, im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit innerhalb der Republik Österreich unbehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke, Datenträger, Datenübermittlung oder Rundfunk vorzunehmen. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Organisation Gesetze der Republik Österreich oder internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, einhalten wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001066

Dokumentnummer

NOR12013308

Alte Dokumentnummer

N1199012042H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/672/A9/NOR12013308

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