Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, einige Bestimmungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages über die Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen *1) (im weiteren „Grenzvertrag” genannt) abzuändern und zu ergänzen sowie die im Bereich der Lafnitz und des Bozsokbaches auf Grund von Regulierungsarbeiten zweckmäßig gewordenen Grenzberichtigungen durchzuführen, haben folgendes vereinbart:Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, einige Bestimmungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages über die Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen *1) (im weiteren „Grenzvertrag” genannt) abzuändern und zu ergänzen sowie die im Bereich der Lafnitz und des Bozsokbaches auf Grund von Regulierungsarbeiten zweckmäßig gewordenen Grenzberichtigungen durchzuführen, haben folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1965 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,