Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
29.08.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden. § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden. Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
Im RIS seit
30.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Gesetzesnummer
10004643
Dokumentnummer
NOR40206447