Bundesrecht konsolidiert

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Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD) Art. 14

Kurztitel

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 526/1990

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
Besondere Regelungen in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens

Artikel 14

  1. Absatz einsEin im anderen Vertragsstaat ausgestellter Führerschein wird dem Inhaber gegen Empfangsbestätigung abgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      der andere Vertragsstaat um die Vollstreckung einer Entscheidung über die Entziehung der LenkerberechtigungNächster Suchbegriff/Fahrerlaubnis ersucht;
    2. Ziffer 2
      der andere Vertragsstaat um Übermittlung des Führerscheins zum Zwecke der Vornahme von behördlichen Eintragungen ersucht;
    3. Ziffer 3
      auf seiner Grundlage eine Vorheriger SuchbegriffLenkerberechtigung/Fahrerlaubnis auf Antrag erteilt wird; der im anderen Vertragsstaat ausgestellte Führerschein darf nur gegen Ablieferung des auf seiner Grundlage ausgestellten wieder ausgehändigt werden;
    4. Ziffer 4
      das Recht, den Führerschein zu verwenden, aberkannt wird.
  2. Absatz 2Abgenommene Führerscheine werden in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 der ersuchenden Behörde, sonst der Ausstellungsbehörde übermittelt; der Betroffene kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 die Verwahrung bei einer anderen Behörde beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10005694

Dokumentnummer

NOR12062532

Alte Dokumentnummer

N4199010129L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/526/A14/NOR12062532

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