Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)
Typ
Vertrag - BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
01.10.1990
Außerkrafttretensdatum
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Besondere Regelungen in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens
Artikel 14
(1)Absatz einsEin im anderen Vertragsstaat ausgestellter Führerschein wird dem Inhaber gegen Empfangsbestätigung abgenommen, wenn
der andere Vertragsstaat um die Vollstreckung einer Entscheidung über die Entziehung der
Lenkerberechtigung/Fahrerlaubnis ersucht;
der andere Vertragsstaat um Übermittlung des Führerscheins zum Zwecke der Vornahme von behördlichen Eintragungen ersucht;
auf seiner Grundlage eine
Lenkerberechtigung/Fahrerlaubnis auf Antrag erteilt wird; der im anderen Vertragsstaat ausgestellte Führerschein darf nur gegen Ablieferung des auf seiner Grundlage ausgestellten wieder ausgehändigt werden;
das Recht, den Führerschein zu verwenden, aberkannt wird.
(2)Absatz 2Abgenommene Führerscheine werden in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 der ersuchenden Behörde, sonst der Ausstellungsbehörde übermittelt; der Betroffene kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 die Verwahrung bei einer anderen Behörde beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10005694
Dokumentnummer
NOR12062532
Alte Dokumentnummer
N4199010129L