Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 517/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

11.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung

Paragraph 6, (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf Paragraph 7, DSG gründet, bedürfen eines schriftlichen Auftrages des nach der Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung zuständigen Organes. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.

  1. Absatz 2Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf Paragraph 7, Absatz 2, bzw. 3 DSG, ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden bzw. aus welchen Gründen die Interessen an der Übermittlung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen.
  2. Absatz 3Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber eines Dienstleisters bedienen.
  3. Absatz 4Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgebenden Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen.
  4. Absatz 5Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur in den im Paragraph 7, DSG genannten Fällen erfolgen.
  5. Absatz 6Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen.
  6. Absatz 7Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, DSG gilt dann als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und die Übermittlungsempfänger ausdrücklich genannt sind und der Betroffene in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck informiert wird. Der Betroffene ist nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.
  7. Absatz 8Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG die personenbezogenen Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben, gelöscht oder auftragsgemäß aufbewahrt oder verarbeitet werden.
  8. Absatz 9Daten gelten dann als veröffentlicht, wenn sie einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wurden.

Schlagworte

Einzelauftrag, Sachlage

Gesetzesnummer

10001079

Dokumentnummer

NOR12013367

Alte Dokumentnummer

N1199013175J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/517/P6/NOR12013367

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