Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 517/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

11.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Benützung

Paragraph 5, (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht oder dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

  1. Absatz 2Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Gesetzesnummer

10001079

Dokumentnummer

NOR12013366

Alte Dokumentnummer

N1199013174J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/517/P5/NOR12013366

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