Grundsätze für die Benützung
§ 5. (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht oder dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Paragraph 5, (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht oder dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2)Absatz 2Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.