Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 517/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

11.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4, (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.

  1. Absatz 2Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich liegt.

Gesetzesnummer

10001079

Dokumentnummer

NOR12013365

Alte Dokumentnummer

N1199013173J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/517/P4/NOR12013365

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