Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 517/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 3, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

  1. Absatz 2Daten dürfen nur von hiezu berechtigten Personen eingegeben oder sonst verarbeitet werden. Die Verarbeitung von Daten ist in geeigneter Weise zu protokollieren; die Protokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
  2. Absatz 3Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Dienstleister nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen zu überwachen.

Gesetzesnummer

10001079

Dokumentnummer

NOR12013364

Alte Dokumentnummer

N1199013172J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/517/P3/NOR12013364

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