Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 517/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

11.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 11, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organes richtiggestellt oder gelöscht werden.

  1. Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation oder der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
  3. Absatz 4Ein Betroffener, dessen Daten nach einer Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden, hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich zu stellen.

Gesetzesnummer

10001079

Dokumentnummer

NOR12013372

Alte Dokumentnummer

N1199013180J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/517/P11/NOR12013372

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