§ 10. Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 sind nur auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden, die ausdrücklich oder konkludent auf das Datenschutzgesetz gestützt sind. Paragraph 10, Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 sind nur auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden, die ausdrücklich oder konkludent auf das Datenschutzgesetz gestützt sind.