Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 517/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Geltungsbereich und Aufgabengebiete

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Präsidenten des Rechnungshofes und den Rechnungshof als Auftraggeber in folgenden Aufgabengebieten:

  1. Ziffer eins
    Vollziehung des Rechnungshofgesetzes 1948 und Wahrnehmung der dem Rechnungshof durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Kontrollaufgaben;
  2. Ziffer 2
    Wahrnehmung der dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Paragraph eins, Absatz 5, des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, übertragenen Aufgaben;
  3. Ziffer 3
    Vollziehung des Paragraph 3, a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983;
  4. Ziffer 4
    Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten des Rechnungshofes einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung (Personalverwaltung) sowie Vollziehung des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972;
  5. Ziffer 5
    Büroinformationssystem, Literaturdokumentation, Angelegenheiten der Verwaltung der Amtsgebäude sowie Materialverwaltung;
  6. Ziffer 6
    Haushaltsführung einschließlich der damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen.
  1. Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
  2. Absatz 3Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die weitere Verwendung der Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Bank.

Schlagworte

Dienstrecht, Besoldungsrecht, Nebenverrechnung

Gesetzesnummer

10001079

Dokumentnummer

NOR12013362

Alte Dokumentnummer

N1199013170J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/517/P1/NOR12013362

Navigation im Suchergebnis