Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Musterschutzgesetz 1990 § 8

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 497/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Nennung als Schöpfer des Musters

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Schöpfer eines Musters hat Anspruch, im Musterregister bei der Veröffentlichung gemäß Paragraph 17 und in den vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelegen als Schöpfer genannt zu werden.
  2. Absatz 2Der Anspruch kann weder übertragen noch vererbt werden. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Nennung kann vom Schöpfer des Musters, vom Anmelder oder vom Musterinhaber gestellt werden. Sind hiezu mehrere Personen berechtigt, so ist, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll neben dem bereits als Schöpfer Genannten oder an dessen Stelle ein anderer genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Schöpfer Genannten nachzuweisen.
  4. Absatz 4Verweigert der Anmelder, der Musterinhaber oder der bereits als Schöpfer Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag über den Anspruch auf Nennung als Schöpfer zu entscheiden. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist der Schöpfer gemäß Absatz eins, zu nennen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035454

Alte Dokumentnummer

N2199013049J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/497/P8/NOR12035454

Navigation im Suchergebnis