Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
27.08.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MuSchG
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Schutzdauer
§ 6.Paragraph 6,
Der Musterschutz beginnt mit dem Tag der Registrierung des Musters. Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre beginnend mit dem Tag der Anmeldung. Der Rechtsinhaber kann die Schutzfrist durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr viermal um je fünf Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern lassen. Für die Zahlung der Erneuerungsgebühr gilt als Ende der Schutzdauer jeweils der letzte Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
10002963
Dokumentnummer
NOR40044449