Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44a
Inkrafttretensdatum
27.08.2003
Außerkrafttretensdatum
19.05.2023
Abkürzung
MuSchG
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
VII. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERrömisch VII. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER
§ 44a.Paragraph 44 a,
Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter. Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Artikel 35, Absatz 2, dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10002963
Dokumentnummer
NOR40044470