(2)Absatz 2Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RBGl. Nr. 113/1895, sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RBGl. Nr. 113/1895, sinngemäß mit Ausnahme des Paragraph 461, Absatz 2, ZPO und folgenden Besonderheiten:
Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat das rechtskundige Mitglied dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.
Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.