Bundesrecht konsolidiert

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Musterschutzgesetz 1990 § 4

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 497/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Wirkung des Musterschutzes

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Registrierung eines Musters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das In-Verkehr-Bringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
  2. Absatz 2Der Umfang des Schutzes aus einem Recht an einem Muster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft.
  3. Absatz 3Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Schöpfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.
  4. Absatz 4Ein registriertes Muster entbindet nicht von der Einhaltung der Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR40044445

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/497/P4/NOR40044445

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