Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Musterschutzgesetz 1990 § 39

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 497/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Feststellungsanträge

Paragraph 39,
  1. Absatz einsWer ein Erzeugnis betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines geschützten Musters oder einer ausschließlichen Lizenz beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß das Erzeugnis weder ganz noch teilweise unter das Musterrecht fällt.
  2. Absatz 2Der Inhaber eines geschützten Musters oder einer ausschließlichen Lizenz kann gegen jemanden, der ein Erzeugnis betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß das Erzeugnis ganz oder teilweise unter das Musterrecht fällt.
  3. Absatz 3Anträge gemäß Absatz eins und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß ein zwischen denselben Parteien früher anhängig gemachtes Verletzungsverfahren, welches dasselbe Musterrecht und dasselbe Erzeugnis betrifft, noch anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist.
  4. Absatz 4Der Antrag kann sich nur auf ein einzelnes Musterrecht beziehen. Mit dem Antrag ist eine Abbildung des Erzeugnisses in vier Stücken zu überreichen; eine Ausfertigung ist der Endentscheidung anzuheften.
  5. Absatz 5Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035485

Alte Dokumentnummer

N2199013080J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/497/P39/NOR12035485

Navigation im Suchergebnis