Bundesrecht konsolidiert

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Musterschutzgesetz 1990 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 497/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

01.08.2017

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung (Paragraph 10,) werden mit der Eintragung in das Musterregister erworben.
  2. Absatz 2Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
  3. Absatz 3Rechtsstreitigkeiten, die Musterrechte betreffen, sind auf Antrag im Musterregister einzutragen (Streitanmerkung).
  4. Absatz 4Im übrigen sind Paragraph 43, Absatz 2,, 3, 4, 5 und 7 (Eintragung in das Patentregister), Paragraph 44, (Belastungen) und Paragraph 45, Absatz 2, (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Musters sind der Absatz 2, sowie Paragraph 43, Absatz 5 und 7 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035468

Alte Dokumentnummer

N2199013063J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/497/P22/NOR12035468

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