Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Musterschutzgesetz 1990 § 2

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 497/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Neuheit und Eigenart

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEin Muster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des Musters zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag kein identisches Muster zugänglich gemacht worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
  2. Absatz 2Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag seiner Anmeldung zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist.
  3. Absatz 3Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Schöpfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.
  4. Absatz 4Das Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
  5. Absatz 5Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des Absatz 4, bedeutet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR40044441

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/497/P2/NOR40044441

Navigation im Suchergebnis