Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MuSchG
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 14.Paragraph 14,
Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:
auf Antrag des Musteranmelders;
auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat;
von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
10002963
Dokumentnummer
NOR12036234
Alte Dokumentnummer
N2199224209J