Bundesrecht konsolidiert

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Musterschutzgesetz 1990 § 14

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 497/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 14,

Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:

  1. Ziffer eins
    auf Antrag des Musteranmelders;
  2. Ziffer 2
    auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat;
  3. Ziffer 3
    von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12036234

Alte Dokumentnummer

N2199224209J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/497/P14/NOR12036234

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