Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMAA § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAA

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 49/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auftraggeber und Aufgabengebiete

Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:

  1. Ziffer eins
    Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie die unterstellten Dienststellen im Ausland (diplomatische, konsularische und andere Vertretungsbehörden; Kulturinstitute) für die Personalverwaltung,
    für die Haushaltsführung,
    für die Korrespondenzverwaltung,
    für das Kanzleiinformationssystem,
    für die Dokumentation außenpolitisch relevanter Informationen,
    für die Entwicklungshilfeverwaltung,
    für die Erfassung und Betreuung akkreditierter ausländischer
    Personen,
    für die Erfüllung konsularischer Aufgaben.
  2. Ziffer 2
    Die Diplomatische Akademie
    für die Personalverwaltung,
    für die Haushaltsführung,
    für die Kursverwaltung,
    für die Korrespondenzverwaltung.
  1. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Auftraggeber können als Dienstleister im Sinne des Paragraph 13, DSG herangezogen werden.

Gesetzesnummer

10001046

Dokumentnummer

NOR12013054

Alte Dokumentnummer

N1199010477H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/49/P2/NOR12013054

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