Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie für die Diplomatische Akademie. Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie für die Diplomatische Akademie.