Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien) Art. 8

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 406/1990

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsDie Behörden der Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über zugelassene Fahrzeuge und Besitzer von LenkerberechtigungenNächster Suchbegriff. Private Personen und sonstige Rechtsträger können bei der zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt bzw. ihren Sitz haben, die Einholung einer derartigen Auskunft vom anderen Vertragsstaat beantragen, wenn sie ein berücksichtigungswürdiges Interesse an der Auskunftserteilung haben.
  2. Absatz 2Im Hinblick auf die Erteilung, die vorübergehende oder endgültige Entziehung einer Vorheriger SuchbegriffLenkerberechtigungNächster Suchbegriff erteilen die Vertragsstaaten einander auf Ersuchen Auskunft über die Aufzeichnungen in den für Vorheriger SuchbegriffLenkerberechtigungen bestehenden Nachweisen.
  3. Absatz 3Ersuchen gemäß den Absatz eins und 2 können nur von Behörden gestellt werden. Die Auskünfte, die die Behörden des einen Vertragsstaates erteilen, unterliegen im anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.

Anmerkung

ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1, BGBl. Nr. 505/1994)

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

10005730

Dokumentnummer

NOR12062823

Alte Dokumentnummer

N4199012824J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/406/A8/NOR12062823

Navigation im Suchergebnis