Bundesrecht konsolidiert

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Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien) Art. 5

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 406/1990

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsBescheide von Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates über die vorübergehende oder endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
  2. Absatz 2Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Führerschein ein und übermittelt ihn dem ersuchenden Vertragsstaat.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

10005730

Dokumentnummer

NOR12062820

Alte Dokumentnummer

N4199012821J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/406/A5/NOR12062820

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