(1)Absatz einsDas Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 ist im Rahmen einer Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der psychosozialen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu absolvieren.Das Praktikum gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, ist im Rahmen einer Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der psychosozialen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu absolvieren.