(1)Absatz einsDas psychotherapeutische Propädeutikum, ausgenommen das Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als propädeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind.Das psychotherapeutische Propädeutikum, ausgenommen das Praktikum gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als propädeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind.