Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz § 4

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas psychotherapeutische Propädeutikum, ausgenommen das Praktikum gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als propädeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind.
  2. Absatz 2Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes Ausbildungscurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vermittlung der Ausbildungsziele durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Sofern die im Absatz eins, genannten Einrichtungen nicht die Vermittlung sämtlicher Ausbildungsziele anbieten können, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.
  4. Absatz 4Jede anerkannte propädeutische Ausbildungseinrichtung ist in ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
  5. Absatz 5Die Anerkennung ist nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
  6. Absatz 6Die propädeutischen Ausbildungseinrichtungen haben dem Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die vorangegangene Ausbildungstätigkeit jeweils zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.

Anmerkung

Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.

Schlagworte

privatrechtlich

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40161832

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/P4/NOR40161832

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