(3)Absatz 3Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 16b hat durch Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind, bis längstens 31. Dezember 2015 zu erfolgen.Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 16 b, hat durch Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind, bis längstens 31. Dezember 2015 zu erfolgen.