Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz § 21

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsAufgaben des Psychotherapiebeirates sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
    1. Ziffer eins
      der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 5;
    2. Ziffer 2
      der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 6;
    3. Ziffer 3
      der Erstellung der Listen gemäß Paragraphen 5, Absatz 2 und 8 Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      der Prüfungsgestaltung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 ;,
    5. Ziffer 5
      der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 ;,
    6. Ziffer 6
      der Anrechnung gemäß Paragraph 12 ;,
    7. Ziffer 7
      der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, Absatz 5 ;,
    8. Ziffer 8
      des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 19, Absatz 2 ;,
    9. Ziffer 9
      der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der Finanzierungsfragen;
    10. Ziffer 10
      der wissenschaftlichen Forschung;
    11. Ziffer 11
      des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Psychotherapiebeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;
    12. Ziffer 12
      der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
  2. Absatz 2Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
  3. Absatz 3Der Psychotherapiebeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
  4. Absatz 4Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.

Anmerkung

Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40161846

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/P21/NOR40161846

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