Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
25.04.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildung zum Psychotherapeuten
§ 2.Paragraph 2,
Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.
Anmerkung
Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2016
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR40161830