Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
25.04.2014
Außerkrafttretensdatum
17.01.2016
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Psychotherapeutenliste
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDer Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu führen (Psychotherapeutenliste).
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung der Psychotherapie beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.Die im Absatz eins, genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung der Psychotherapie beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
(3)Absatz 3Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines Psychotherapeuten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4)Absatz 4In der Anmeldung zur Eintragung sind insbesondere die psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung, bei der das psychotherapeutische Fachspezifikum absolviert worden ist, im Hinblick auf die Zusatzbezeichnung, der in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzuführen.
(5)Absatz 5Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
Anmerkung
Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.
Schlagworte
Personalnachweis
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR40161843