Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz § 16a

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Dokumentationspflicht

Paragraph 16 a,
  1. Absatz einsDer Psychotherapeut hat über jede von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Vorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf,
    2. Ziffer 2
      Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen,
    3. Ziffer 3
      Art und Umfang der diagnostischen Leistungen, der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung,
    4. Ziffer 4
      vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern,
    5. Ziffer 5
      erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,
    6. Ziffer 6
      Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,
    7. Ziffer 7
      Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,
    8. Ziffer 8
      allfällige Empfehlungen zu ergänzenden ärztlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,
    9. Ziffer 9
      Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
    10. Ziffer 10
      Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.
  2. Absatz 2Dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die gemäß Absatz eins, geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zum Behandelten nicht gefährden.
  3. Absatz 3Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre ab Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen aufzubewahren. Die Führung und Aufbewahrung in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Bei Erlöschen der Berufstätigkeit ist die Dokumentation von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.
  4. Absatz 4Im Falle des Todes von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Psychotherapeuten ist der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation über psychotherapeutische Leistungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz
    1. Ziffer eins
      einem vom verstorbenen Berufsangehörigen rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich benannten, außerhalb einer Einrichtung tätigen Berufsangehörigen, der in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder
    2. Ziffer 2
      sofern diese Erfordernisse nicht vorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmenden Dritten
    zu übermitteln.
  5. Absatz 5Personen gemäß Absatz 4, treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 15,). Auf Verlangen des Behandelten haben sie die diese Person betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen.

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40203692

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/P16a/NOR40203692

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