Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
25.04.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsumschreibung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern. (2)Absatz 2Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2016
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR40161829