(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 5 und des § 7 Abs. 1 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins und 5 und des Paragraph 7, Absatz eins und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.