Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz Art. 1 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas Praktikum gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, ist im Rahmen einer Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der psychosozialen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu absolvieren.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen, in denen das Praktikum gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, absolviert werden kann, zu erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

Schlagworte

Gesundheitswesen

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR12135242

Alte Dokumentnummer

N8199012293J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/A1P5/NOR12135242

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