Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Psychotherapeutisches Propädeutikum

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie einschließlich der Supervision, insbesondere eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Schulen, in die tiefenpsychologischen, systemischen, lerntheoretischen und kommunikationstheoretischen Konzepte in der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die Persönlichkeitstheorien in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die allgemeine Psychologie und die Entwicklungspsychologie in der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die Rehabilitation und die Sonder- und Heilpädagogik in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die psychologische Diagnostik und Begutachtung in der Dauer von zumindest 60 Stunden und in die psychosozialen Interventionsformen in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Somatologie und Medizin, insbesondere eine Einführung in die medizinische Terminologie in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die klinischen Sonderfächer der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Psychiatrie, der Psychopathologie und der Psychosomatik aller Altersstufen, vor allem im Hinblick auf die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die Gerontopsychotherapie in der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die Pharmakologie unter besonderer Berücksichtigung der Psychopharmakologie und der psychotropen Wirkung von Pharmaka in der Dauer von zumindest 45 Stunden und in die Erste Hilfe in der Dauer von zumindest 15 Stunden;
    3. Ziffer 3
      Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik in der Dauer von zumindest 75 Stunden;
    4. Ziffer 4
      Fragen der Ethik in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
    5. Ziffer 5
      Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen in der Dauer von zumindest 90 Stunden.
  2. Absatz 2Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 550 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 50 Stunden;
    2. Ziffer 2
      Praktikum im Umgang mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens unter fachlicher Anleitung und Aufsicht des Leiters dieser Einrichtung oder eines Stellvertreters in der Dauer von zumindest 480 Stunden samt
    3. Ziffer 3
      begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 20 Stunden.

Schlagworte

Sonderpädagogik, Kinderpsychotherapie, Forschungsmethodik,
Einzelselbsterfahrung, Gesundheitswesen, Selbsterfahrung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR12135240

Alte Dokumentnummer

N8199012291J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/A1P3/NOR12135240

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