Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz Art. 1 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
    1. Ziffer eins
      auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,
    2. Ziffer 2
      das 28. Lebensjahr vollendet haben,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
    4. Ziffer 4
      eigenberechtigt sind.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1998 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
    1. Ziffer eins
      bis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung, die jener nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten ist, begonnen haben,
    2. Ziffer 2
      diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1997 absolviert haben,
    3. Ziffer 3
      das 28. Lebensjahr vollendet haben,
    4. Ziffer 4
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
    5. Ziffer 5
      eigenberechtigt sind.
  3. Absatz 3Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gelten die Paragraphen 17 und 18. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Absatz eins, oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  4. Absatz 4Die im Absatz eins und 2 genannten Personen sind nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Für die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ gilt Paragraph 13,, für das Erlöschen der Berufsberechtigung Paragraph 19,

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR12135263

Alte Dokumentnummer

N8199012314J

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