auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,