Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
24.04.2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Übergangsbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsZusätzlich zu den im § 20 Abs. 2 genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt, für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen ist:Zusätzlich zu den im Paragraph 20, Absatz 2, genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt, für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen ist:
Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung;
Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation;
Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse;
Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese Wien für Berufstätige;
Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik;
Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse;
Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie;
Österreichische Gesellschaft für Autogenes Training und Allgemeine Psychotherapie;
Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche, Klientenzentrierte Psychotherapie und Personorientierte Gesprächsführung;
Österreichische Gesellschaft zur Förderung der Verhaltensforschung, -modifikation und Verhaltenstherapie;
Österreichischer Verein für Individualpsychologie;
Wiener Psychoanalytische Vereinigung.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.Die im Absatz eins, genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.
(3)Absatz 3Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Abs. 1 genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Absatz eins, genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(4)Absatz 4Wird einer der im Abs. 1 genannten Vereine vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf Abs. 1 beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß § 20 Abs. 2.Wird einer der im Absatz eins, genannten Vereine vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf Absatz eins, beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß Paragraph 20, Absatz 2,
(5)Absatz 5Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat erstmalig bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.
(6)Absatz 6Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Abs. 1 nicht gehindert.Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Absatz eins, nicht gehindert.
Schlagworte
Sitzrecht, Verhaltensmodifikation
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR12135262
Alte Dokumentnummer
N8199012313J