Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz Art. 1 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsZusätzlich zu den im Paragraph 20, Absatz 2, genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt, für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen ist:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation;
    3. Ziffer 3
      Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse;
    4. Ziffer 4
      Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese Wien für Berufstätige;
    5. Ziffer 5
      Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik;
    6. Ziffer 6
      Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse;
    7. Ziffer 7
      Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie;
    8. Ziffer 8
      Österreichische Gesellschaft für Autogenes Training und Allgemeine Psychotherapie;
    9. Ziffer 9
      Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche, Klientenzentrierte Psychotherapie und Personorientierte Gesprächsführung;
    10. Ziffer 10
      Österreichische Gesellschaft zur Förderung der Verhaltensforschung, -modifikation und Verhaltenstherapie;
    11. Ziffer 11
      Österreichischer Verein für Individualpsychologie;
    12. Ziffer 12
      Wiener Psychoanalytische Vereinigung.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.
  3. Absatz 3Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Absatz eins, genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4Wird einer der im Absatz eins, genannten Vereine vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf Absatz eins, beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß Paragraph 20, Absatz 2,
  5. Absatz 5Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat erstmalig bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.
  6. Absatz 6Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Absatz eins, nicht gehindert.

Schlagworte

Sitzrecht, Verhaltensmodifikation

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR12135262

Alte Dokumentnummer

N8199012313J

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