Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 22
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
24.04.2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDer Psychotherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundeskanzler.
(2)Absatz 2Der Psychotherapiebeirat kann zu den Vollsitzungen und den Sitzungen der Fachausschüsse Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien sowie externe Auskunftspersonen beiziehen. Soweit der Psychotherapiebeirat in Fragen der Anerkennung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung zusammentritt, ist ein Vertreter jener Einrichtung, die die Anerkennung beantragt hat, als externe Auskunftsperson jedenfalls in der entsprechenden Vollsitzung des Psychotherapiebeirates beizuziehen.
(3)Absatz 3Die Geschäftsführung des Psychotherapiebeirates obliegt einer als „Büro des Psychotherapiebeirates“ zu bezeichnenden Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten und hat einen Schriftführer beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR12135259
Alte Dokumentnummer
N8199012310J