Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 21
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
24.04.2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsAufgaben des Psychotherapiebeirates sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 und 5;der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 5;
der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 und 6;der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 6;
der Erstellung der Listen gemäß §§ 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2;der Erstellung der Listen gemäß Paragraphen 5, Absatz 2 und 8 Absatz 2 ;,
der Prüfungsgestaltung gemäß § 9 Abs. 2;der Prüfungsgestaltung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 ;,
der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß § 10 Abs. 1 Z 5;der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 ;,
der Anrechnung gemäß § 12;der Anrechnung gemäß Paragraph 12 ;,
der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Abs. 5;der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, Absatz 5 ;,
des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2;des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 19, Absatz 2 ;,
der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der Finanzierungsfragen;
der wissenschaftlichen Forschung;
des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Psychotherapiebeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;
der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
(2)Absatz 2Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
(3)Absatz 3Der Psychotherapiebeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
(4)Absatz 4Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
(5)Absatz 5Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR12135258
Alte Dokumentnummer
N8199012309J