(4)Absatz 4Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 4 und Z 6 bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 5 hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Abs. 2 Z 11 aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ berechtigten Personen zu bestimmen.Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 4 und Ziffer 6 bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 5, hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Absatz 2, Ziffer 11, aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ berechtigten Personen zu bestimmen.