Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz Art. 1 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Psychotherapiebeirat

Paragraph 20,
  1. Absatz einsZur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten.
  2. Absatz 2Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
    1. Ziffer eins
      der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,
    3. Ziffer 3
      fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die von der Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren und zwei Vertreter andere Universitätslehrer zu sein haben,
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter einer anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    10. Ziffer 10
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    11. Ziffer 11
      ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Psychologenbeirates.
  3. Absatz 3Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 4 und Ziffer 6 bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 5, hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Absatz 2, Ziffer 11, aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ berechtigten Personen zu bestimmen.
  5. Absatz 5Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.

Schlagworte

Sitzrecht

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR12135257

Alte Dokumentnummer

N8199012308J

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