Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz Art. 1 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erlöschen der Berufsberechtigung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,
    2. Ziffer 2
      wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung der Psychotherapie.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ nicht besteht.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR12135256

Alte Dokumentnummer

N8199012307J

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