Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
24.04.2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Erlöschen der Berufsberechtigung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDie Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erlischt:
durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,
wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung der Psychotherapie.
(2)Absatz 2Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ nicht besteht.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR12135256
Alte Dokumentnummer
N8199012307J