Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz Art. 1 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnung

Paragraph 12,

Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß Paragraph 3, oder auch des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß Paragraph 6, vom Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates anzurechnen:

  1. Ziffer eins
    im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  2. Ziffer 2
    gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  3. Ziffer 3
    gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  4. Ziffer 4
    gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;
  5. Ziffer 5
    im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges für Musiktherapie, einer Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie, an einer Anstalt der Lehrerbildung oder der Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten.

Schlagworte

Ausbildungszeit, Eheberater

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR12135249

Alte Dokumentnummer

N8199012300J

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