Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
24.04.2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anrechnung
§ 12.Paragraph 12,
Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß § 3 oder auch des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß § 6 vom Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates anzurechnen: Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß Paragraph 3, oder auch des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß Paragraph 6, vom Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates anzurechnen:
im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten; gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz; im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges für Musiktherapie, einer Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie, an einer Anstalt der Lehrerbildung oder der Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten.
Schlagworte
Ausbildungszeit, Eheberater
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR12135249
Alte Dokumentnummer
N8199012300J