Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PsychotherapiegesetzNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Artikel I

Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie

(Vorheriger SuchbegriffPsychotherapiegesetz):

Berufsumschreibung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
  2. Absatz 2Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR12135238

Alte Dokumentnummer

N8199012289J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/A1P1/NOR12135238

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