Bundesrecht konsolidiert

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Psychologengesetz Art. 2 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz hat
    1. Ziffer eins
      durch eine psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Gesamtdauer von zumindest 1 480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens und
    2. Ziffer 2
      durch eine die psychologische Tätigkeit gleichzeitig begleitende Supervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Stunden, die anhand konkreter Fälle eine unterstützende Hilfestellung und Beratung samt der Möglichkeit der Selbstreflexion gewährleistet,
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2Eine Supervision gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur von jenen Personen durchgeführt werden, die zumindest fünf Jahre den psychologischen Beruf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausgeübt haben.

Schlagworte

Gesundheitswesen

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014

Gesetzesnummer

10010619

Dokumentnummer

NOR12135217

Alte Dokumentnummer

N8199012255J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/360/A2P6/NOR12135217

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