Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychologengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz hat
durch eine psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Gesamtdauer von zumindest 1 480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens und
durch eine die psychologische Tätigkeit gleichzeitig begleitende Supervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Stunden, die anhand konkreter Fälle eine unterstützende Hilfestellung und Beratung samt der Möglichkeit der Selbstreflexion gewährleistet,
zu erfolgen.
(2)Absatz 2Eine Supervision gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur von jenen Personen durchgeführt werden, die zumindest fünf Jahre den psychologischen Beruf gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt haben.Eine Supervision gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur von jenen Personen durchgeführt werden, die zumindest fünf Jahre den psychologischen Beruf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausgeübt haben.
Schlagworte
Gesundheitswesen
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Gesetzesnummer
10010619
Dokumentnummer
NOR12135217
Alte Dokumentnummer
N8199012255J